{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\n oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien dagegen bleibt das Konkurserkenntnis bestehen; es hat\naufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder- öffentlichrechtliche Folgen. Das Konkursverfahren kann\naufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger Lohn aber mangels eines Substrates nicht durchgeführt werden.\ngepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses Immerhin ist zur Schliessung des Verfahrens das Einver-\nAktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde. ständnis sämtlicher Gläubiger erforderlich; dieses liegt\nDas vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder- darin, dass die Gläubiger kein Begehren um Durchführung\naufleben von Betreibungen auf Verwertung von Pfändern des Verfahrens stellen.\nund Retent~onsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass 2. - Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, sondas vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon- dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die\nkursverfahren gewahrt bleibe, während die Pfändungs- Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz\npfandrechte mit dem Konkursdekrete dahinfallen und die der Einstellung des Konkurses nicht wieder aufleben\ngepfändeten. Objekte nunmehr allen andern Gläubigern können. Das Gesetz hat nun einmal dem Schuldner die\nzur ExekutIon verfallen seien. ein Rechtszustand, der Möglichkeit gegeben, sich selbst in Konkurs zu erklären\"\nnicht nachträglich wieder beseitigt werden könne. ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen dagegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der\nin Erwägung: Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h-\n1. - Nach dem Wo r t lau t der Art. 206 und 230, m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem\nSchKG ist klar : einerseits dass die Pfändungen mit der ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe.\nKonkurseröffnung über den Schuldner dahinfallen weil Das Gesetz hätte zweifellos bestimmen können, dass eine\ndie Konkurseröffnung ja die Betreibungen als solch~ auf- solche Erklärung keine Rückwirkung habe und die bereits.\nhebt; anderseits dass das Konkursdekret durch den Ein- erworbenen Exekutionsrechte nicbt alterieren könne. Es\nstellungsbeschluss des Konkursgerichts nicht etwa wider- hat das bewusstermassen nicht getan, sondern bestimmt,.\nrufen wird. Es findet tatsächlich ein Konkursverfahren dass auch rechtskräftige Pfändungen durch eine vor der'\n"}