{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\n .d~du~ch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung .statt, welches darin besteht, dass das .Konkursamt ein\n' k~nftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade Inventar aufnimmt und feststellt, dass kein in die Masse\n'eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes- gehörendes Vermögen vorhanden ist. Das Verfahren wird\ngerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter ver- daher einstweilen eingestellt und es erhalten alsdann die\n'folgt werden könne. Gläubiger die Möglichkeit, durch Deposition der Kosten\nC. ...:.. Gegen diesen Entscheid hat Siegfried rechtzeitig die Durchführung des Konkurses zu verlangen. Tun sie\nan das Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung seines dies nicht, so wird das Verfahren endgültig geschlossen.\nBegehrens, es seien die sämtlichen gegen ihn angehobenen Danach unterscheidet sich die Ein s tell u n g des\nPfändungsbetreibungen als aufgehoben zu erklären. Er Konkurses mangels Vermögens vollständig vom W i d e r-\n.m~ch~ g~ltend : Die Rechtswirkung der Konkurseröffnung ruf des Konkurses. Beim Widerruf wird das KonkursseI bel Emstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegen- erkenntnis rückgängig gemacht, womit auch seine Wirüber früheren Pfändungsbetreibungen prinzipiell die glei- kungen auf die hängigen Betreibungen' dahinfallen ; die\nche, wie bei Durchführung des Konkurses im ordentlichen Betreib~ngen leben daher wieder auf. Bei der Einstellung\n\n"}