{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-344.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040344.pdf", "Checksum": "88df68c2c0a83b04c23f7261ce7f3a01"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:46", "Num": ["BGE 40 III 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:46", "Checksum": "6ffd4dc309f30a8f50be9c949d9f863e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 344\n\n Entscheidungen der SchuJdbe~tbungs- und KonkUl'skammer. N° 62. 3'5\n:schwerde ab, die obere wesentlich mit folgender Begrün-\n.dung : Das Bundesgericht habe die im Streite «egende\n62. Entsche~d vom 2.2. Oktober 1914 i. S. Siegfried. Frage nie entschieden ; die zürcherischen Aufsichtsbe-\nEin s tell? n g d ~ s K 0 n kur ses m an gel s A k ti v e n, Art. hörden sähen sich daher nicht veranlasst, von ihrer bishe-\n230 SchKG. WIrkungen auf die vor Ausbruch des Kon- rigen Praxis abzugehen. Dagegen habe das Bundesgericht\nkurse~ gegen den Sc4qldner erwQrbenen Pfändung~pf~nd­ -erkannt, dass Betreibungen, bei denen nicht in die Masse\nrechte.\nfallende Objekte zur Befriedigung d.es Gläubigers dienen\nA. - Das Betreibungsamt Zürich 4 pfändete am 12. sollten, wie Dritteigentum und künftiger Lohn, nach Ein-\nJanuar 1914 sämtliche Aktiven des Jakob Siegfried-Bock.. 'stellung des Konkurses im Sinne von Art. 230 SchKG\nhorn, !\"uhrhalters, bestehend in Liegenschaften, Pferden, weitergeführt werden können, ebenso Betreibungen auf\n~eschlrr, Fahrhabe usw. im Gesamtschatzungswert von Verwertung von dem Schuldner gehörenden Pfändern und\nzIrka 95,000 Fr. Auf den Liegenschaften lasten Grund- Retentionsobjekten. Diese Ent scheidungen wären unhaltpfandrechte für über 100,000 Fr. ; die Fahrnis wurde von bar, wenn die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben\nder Ehefrau und dem Sohne des Siegfried zu Eigentum müsste, dass die Betreibungen, die im Konkurs ihre Erleangesprochen. Die Ansprachen wurden bestritten und es ,digung hätten finden sollen, mit der Einstellung nun\nsind darüber Prozesse anhäng\"g. Infolge Anschlusses erledigt wären. Das treffe aber nicht zu und so sei die zu\nmehrerer Gläubiger an die Pfändung wurden zwei Grup- entscheidende Frage nur die, ob etwas a n der e s entpen gebildet. gegenstehe, dass der einzelne Gläubiger eine solche Betrei-\nAm 18. Mai 1914 erklärte sich Siegfried insolvent, wo- bung weiterführe. Allein auch das sei nicht der Fall; es\nrauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei- ständen dem weder begründete Interessen des Schuldners\n,chen Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver- noch der anderen Gläubiger entgegen ; es wäre aber eine\nfügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden Gläu-\n~e~ Kon~urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht\nFflst kem Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durch- gestattet würde. Der Schuldnel könne durch seine Insolführung des Konkurses leistete, wurde das Verfahren venzerklärung nur e I' m Ö g I ich e n, dass er vor seinen\nendgültig geschlossen. Als nun das Betreibungsamt die Gläubigern Ruhe erhalte, erreichen könne er dieses Ziel\nVerwertung der gepfändeten Gegenstände anordnen bloss, wenn der Konkurs auch durchgeführt werde und\nwollt~, verlangte der Schuldner, es seien die Pfändungs- Verlustscheine ausgestellt werden. Ebenso könne er es\nbetrelbungen zufolge der Einstellung des Konkurses man- nur er m ö g I ich e n, dass alle Gläubiger gleichmässige\ngels Aktiven als aufgehoben zu erklären. Da das Betrei- Befriedigung erlangten; er habe kein Recht darauf, dies\nb~ngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben, zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des\n~Iederholt~ der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg, Konkurses wolle. Nur um einen Gläubiger zu schädigen,\nmdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin sei dem Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht\n(JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230, erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim\nBLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743) Konkursausbruch hängige Betreibung nach der E instelberief. ' lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange-\nB. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be- hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte\nEntsclieidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 62. 347\n\n"}