Entscheidungen der SchuJdbe~tbungs- und KonkUl'skammer. N° 62. 3'5 :schwerde ab, die obere wesentlich mit folgender Begrün- .dung : Das Bundesgericht habe die im Streite «egende 62. Entsche~d vom 2.2. Oktober 1914 i. S. Siegfried. Frage nie entschieden ; die zürcherischen Aufsichtsbe- Ein s tell? n g d ~ s K 0 n kur ses m an gel s A k ti v e n, Art. hörden sähen sich daher nicht veranlasst, von ihrer bishe- 230 SchKG. WIrkungen auf die vor Ausbruch des Kon- rigen Praxis abzugehen. Dagegen habe das Bundesgericht kurse~ gegen den Sc4qldner erwQrbenen Pfändung~pf~nd­ -erkannt, dass Betreibungen, bei denen nicht in die Masse rechte. fallende Objekte zur Befriedigung d.es Gläubigers dienen A. - Das Betreibungsamt Zürich 4 pfändete am 12. sollten, wie Dritteigentum und künftiger Lohn, nach Ein- Januar 1914 sämtliche Aktiven des Jakob Siegfried-Bock.. 'stellung des Konkurses im Sinne von Art. 230 SchKG horn, !"uhrhalters, bestehend in Liegenschaften, Pferden, weitergeführt werden können, ebenso Betreibungen auf ~eschlrr, Fahrhabe usw. im Gesamtschatzungswert von Verwertung von dem Schuldner gehörenden Pfändern und zIrka 95,000 Fr. Auf den Liegenschaften lasten Grund- Retentionsobjekten. Diese Ent scheidungen wären unhalt- pfandrechte für über 100,000 Fr. ; die Fahrnis wurde von bar, wenn die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben der Ehefrau und dem Sohne des Siegfried zu Eigentum müsste, dass die Betreibungen, die im Konkurs ihre Erle- angesprochen. Die Ansprachen wurden bestritten und es ,digung hätten finden sollen, mit der Einstellung nun sind darüber Prozesse anhäng"g. Infolge Anschlusses erledigt wären. Das treffe aber nicht zu und so sei die zu mehrerer Gläubiger an die Pfändung wurden zwei Grup- entscheidende Frage nur die, ob etwas a n der e s ent- pen gebildet. gegenstehe, dass der einzelne Gläubiger eine solche Betrei- Am 18. Mai 1914 erklärte sich Siegfried insolvent, wo- bung weiterführe. Allein auch das sei nicht der Fall; es rauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei- ständen dem weder begründete Interessen des Schuldners ,chen Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver- noch der anderen Gläubiger entgegen ; es wäre aber eine fügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden Gläu- ~e~ Kon~urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht Fflst kem Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durch- gestattet würde. Der Schuldnel könne durch seine Insol- führung des Konkurses leistete, wurde das Verfahren venzerklärung nur e I' m Ö g I ich e n, dass er vor seinen endgültig geschlossen. Als nun das Betreibungsamt die Gläubigern Ruhe erhalte, erreichen könne er dieses Ziel Verwertung der gepfändeten Gegenstände anordnen bloss, wenn der Konkurs auch durchgeführt werde und wollt~, verlangte der Schuldner, es seien die Pfändungs- Verlustscheine ausgestellt werden. Ebenso könne er es betrelbungen zufolge der Einstellung des Konkurses man- nur er m ö g I ich e n, dass alle Gläubiger gleichmässige gels Aktiven als aufgehoben zu erklären. Da das Betrei- Befriedigung erlangten; er habe kein Recht darauf, dies b~ngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben, zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des ~Iederholt~ der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg, Konkurses wolle. Nur um einen Gläubiger zu schädigen, mdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin sei dem Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht (JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230, erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743) Konkursausbruch hängige Betreibung nach der E instel- berief. ' lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange- B. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be- hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte Entsclieidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 62. 347 .d~du~ch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung .statt, welches darin besteht, dass das .Konkursamt ein ' k~nftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade Inventar aufnimmt und feststellt, dass kein in die Masse 'eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes- gehörendes Vermögen vorhanden ist. Das Verfahren wird gerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter ver- daher einstweilen eingestellt und es erhalten alsdann die 'folgt werden könne. Gläubiger die Möglichkeit, durch Deposition der Kosten C. ...:.. Gegen diesen Entscheid hat Siegfried rechtzeitig die Durchführung des Konkurses zu verlangen. Tun sie an das Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung seines dies nicht, so wird das Verfahren endgültig geschlossen. Begehrens, es seien die sämtlichen gegen ihn angehobenen Danach unterscheidet sich die Ein s tell u n g des Pfändungsbetreibungen als aufgehoben zu erklären. Er Konkurses mangels Vermögens vollständig vom W i d e r- .m~ch~ g~ltend : Die Rechtswirkung der Konkurseröffnung ruf des Konkurses. Beim Widerruf wird das Konkurs- seI bel Emstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegen- erkenntnis rückgängig gemacht, womit auch seine Wir- über früheren Pfändungsbetreibungen prinzipiell die glei- kungen auf die hängigen Betreibungen' dahinfallen ; die che, wie bei Durchführung des Konkurses im ordentlichen Betreib~ngen leben daher wieder auf. Bei der Einstellung oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien dagegen bleibt das Konkurserkenntnis bestehen; es hat aufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder- öffentlichrechtliche Folgen. Das Konkursverfahren kann aufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger Lohn aber mangels eines Substrates nicht durchgeführt werden. gepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses Immerhin ist zur Schliessung des Verfahrens das Einver- Aktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde. ständnis sämtlicher Gläubiger erforderlich; dieses liegt Das vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder- darin, dass die Gläubiger kein Begehren um Durchführung aufleben von Betreibungen auf Verwertung von Pfändern des Verfahrens stellen. und Retent~onsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass 2. - Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, son- das vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon- dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die kursverfahren gewahrt bleibe, während die Pfändungs- Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz pfandrechte mit dem Konkursdekrete dahinfallen und die der Einstellung des Konkurses nicht wieder aufleben gepfändeten. Objekte nunmehr allen andern Gläubigern können. Das Gesetz hat nun einmal dem Schuldner die zur ExekutIon verfallen seien. ein Rechtszustand, der Möglichkeit gegeben, sich selbst in Konkurs zu erklären" nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne. ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen da- gegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der in Erwägung: Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h- 1. - Nach dem Wo r t lau t der Art. 206 und 230, m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem SchKG ist klar : einerseits dass die Pfändungen mit der ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe. Konkurseröffnung über den Schuldner dahinfallen weil Das Gesetz hätte zweifellos bestimmen können, dass eine die Konkurseröffnung ja die Betreibungen als solch~ auf- solche Erklärung keine Rückwirkung habe und die bereits. hebt; anderseits dass das Konkursdekret durch den Ein- erworbenen Exekutionsrechte nicbt alterieren könne. Es stellungsbeschluss des Konkursgerichts nicht etwa wider- hat das bewusstermassen nicht getan, sondern bestimmt,. rufen wird. Es findet tatsächlich ein Konkursverfahren dass auch rechtskräftige Pfändungen durch eine vor der' und Koakurskammer. N.62. 349 348 Entscheidungen der SChuldbetrefbungs- Reeht bestehen und ob sie niobt einen Ueberschuss für Verwertung vom Schuldner abgegebene Konkurserldä- elie Chirographargläubiger lassen, ob die erhobenen Dritt- rung ohne weiteres aufgehoben werden. Das ist eine Be- ansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg bestritten werden sonderheit des Pfändungspfandrechts, die es vom ver- können und ob nicht noch andere Exekutionsobjekte ent~ traglich bestellten Pfandrecht unterscheidet. Die ge- deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurs- pfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die Gemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt hat, Gläubiger werden nun endgültig im Konkurse festgestellt. und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto- Wird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger nalen Rechte, von den Gläubigern und vom Gemein- etwas daraus erhalten, so ist das nur möglich, entweder schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiter- weil kein Konkur~vermögen vorhanden war oder weil die gezogen werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür, Gläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht ausrei- dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirk- chend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver- lich feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massa- mögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger dann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses dienliches Objekt darstellL. ein - und zwar wieder a i I e Gläubiger ohne Unterschied. Darnach schliesst der Einstellungsbeschluss des Kon- 3. - Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff- Konkurses ohne Konkurspublikation nur für den Fall vor, nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger als sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner überhaupt hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurser- kein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger klärung eingebüsst. Ist er mit der Einstellung des Kon- verwendet werden kann. D~nach könnte sich die heute kurses nicht einverstanden, so muss er, wie a 11 e a n d e- zum Entscheid gestellte Frage überhaupt nich1 bieten, ren Konkursgläubiger, von dep Rechtsbehelfen Gebrauch da ja, wenn kein Vermögen vorhanden ist, das im Konkurs machen, die ihm das Gesetz in diesem neuen Verfahren liquidiert werden kann, offenbar auch keines vorher ge- zur Verfügung stellt. Die Konkursgläubiger haben es in pfändet werden Konnte. Die Pr a xis hat aber den der Hand, durch Deposition der Kosten die Durchführung Art. 230 auch auf der Fall anwendbar erklärt, wo zwar des Konkurses zu verlangen und damit die Probe zu Konkursvermögen vorhanden ist, aber kein für die C h i- machen, ob wirklich die Pfandrechte den gesamten Liqui- r 0 g rap h a r gläubiger verwendbares, weil Pfandrechte dationserlös aufzehren, ob die Drittansprüche begründet darauf bestehen, die einen Ueberschuss für die Kurrent- sind und ob nicht noch andere Vermögensobjekte zum forderungen ausschliessen, sowie auf den weiteren Fall, Vorschein kommen, wenn die Konkurspublikation erlas- wo das tatsächlich vorhandene Vermögen von einem sen wird Machen die Gläubiger von jenem Rechtsbehelf D r i t t e n fÜl sie h beanspru(ht wird. In beiden Fällen k ein enGebrauch, so verzichten sie auf eine Anfechtung und ebenso bei Pfändung von Lohn köpnen, wie in casu, des Entscheides des Konkursgerichts, dass keine für die vor der Konkurseröffnung namhafte Vermögensgegen- Gläubiger verfügbaren Aktiven vorhanden seien, und stände gepfändet.worden sein. damit auf die Chancen, die eine Verwertung der vor dem Allein die Einstellung des Konkurses kann alsdann nach Konkurs gepfändeten Objekte allfällig noch bieten könnte; Sinn und Geist des Gesetzes nur erfolgen, nachdem geprüft sie anerkennen indirekt das Nichtvorhandensein von ver- wurde, ob die beanspruchten Pfandrechte wirklich zu 1 350 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 62. 351 fügbaren Aktiven und damit die Unmöglichkeit, in dem der Pfändung anschliessen können. Sie sind es auch nicht, nun einzig noch in Betracht kommenden Verfahren Be- solange der Schuldner die Möglichkeit hat, die gepfän- friedigung für ihre Forderungen zu erhalten. An diese deten Objekte der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden. Anerkennung ist aber j e der Gläubiger gebunden, ob er Diese Möglichkeit besteht bis zur Verwertung. Daran nun vor Konkursausbruch Pfändungsrechte erworben dass im vorliegenden Falle, wo Liegenschaften und Fahr- habe oder nicht. Damit verträgt sich eine nachträgliche habe im Scbätzungswerte von beinahe 100,000 Fr. Verwertung dieser gepfändeten Objekte für den Pfän- gepfändet ware} , der Konkurs nach Art. 2:m eingestellt dungsgläubiger nicht mehr. würde, hat denn auch der Schuldner offenbar nicht ge- 4. - Die von der Vorinstanz hiegegen erhobenen Ein- dacht. Dass es zum Verlust der Pfändungspfandrechte wendungen gehen sämtlich fehl: gekommen ist, hat seinen Grund vielmehr darin, dass a) Einmal ist es keine « grosse Unbilligkeit » gegenüber kein Gläubiger den Kostenvorschuss zur Durchführung dem Pfändungsgläubiger, ihm die Fortsetzung der Betrei- des Konkurses geleistet hat. bung nach der Einstellung des Konkurses zu versagen. e) Unverständlich ist die Behauptung, der Schuldner Glaubt er, die gepfändeten Objekte werden einen Ertrag könnte auf diese Weise erreichen, dass ein Gläubiger abwerfen, so hat er ja ·die Möglichkeit, diesen Ertrag niemals zur Pfändung künftigen Lohnes komme. Der liquidieren zu lassen. Dass er das nur noch im Konkurs künftige Lohn fällt ja nicht in die Konkursmasse; aus und nach Sicherstellung der Kosten tun kann, ist keine diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht die Fort- Unbilligkeit, nachdem das Gesetz dem Schuldner das setzung der Betreihungen gestattet, die solchen Lohn zum Recht geeeben hat. lederzeit von der Einzel- zur General- Gegenstand haben (BGE Sep.-Ausg. 12 Ne r> *). liquidation überzugehen. Die Ghiubiger haben es nicnt in cl) Ebensowenig kann aus der Gestattung der Fort- der Hand, diesen \\ iIlen des Schuldners zu durchkreuzen. setzung einer Pfandverwertungsbetreibung (Sep.-Ausg . .\ Freilich können sie auf die Durchführung des Konkurses N0 27 **, 9 N0 21 ***) ein Einwand gegen die hierseitige verzichten, sie verzichten aber damit überhaupt auf eine Auffassung hergeleitet werden. Denn die Pfandrechte wer- Befriedigung aus dem, was allfällig doch vorhanden sein den durch die Konkurserklärung in ihrem Bestande nicht sollte. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Schuldner alteriert: der Pfandgläubiger muss dep Erlös des Pfandes, kein Recht darauf habe. die gleichmässige Befriedigung soweit sein Pfandrecht reicht, nicht mit den Konkurs- der Gläubiger zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die gläubigern teilen. Für solche Betreibungen kon~te daher Durchiührung des Konkurses wolle, isl daher ein Trug- selbstverständlich eine Ausnahme vom allgememen Satz schluss. gemacht werden. b) Dass sodann der Schuldner die Insolvenzerklärung e) Daraus endlich, dass der Schuldner sich einer n ach dazu missbrauchefl könnte, einefl seiner Gläubiger zu der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegen- scrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi. über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht Darin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent- den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23 zogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben N~ 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorlie- hatte, könnte eine Schädigung n\lr erblickt werden, wenn • Ges.·Ausg. 35 I N° 34. seine Exekutionsrechte dei i n i t i v e geworden wären. •• Id. 27 I N° 60. Sie sind aber nicht definitiv, solange andere Gläubiger sich ,.*" Id. :U I N° 53. 1 und Konkurskammer. N° 63. 35$ 3.52 Entscheidungen der Schuldbettelbungs- gen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·- ~ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- 63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr. heh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind .. R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld~ kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse. 5 .. - Unzutreffend ist aber auch die AufTas~ung der- A. ~ Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie- Vorm stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer- Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte- schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr. resse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor- 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen dem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abge~ehen Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg- von ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche- mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä- Gefährdung der Interessen der übrigep Gläubiger zur rung ab: « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage Folge. [liese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw. Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.» Das Be- 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teil- treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül- zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit. dazu entschliessen wollte, die durch den Konkl1rs unter- B. - Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen brochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon- Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor- kurses weiter laufen zu lassen - im Gegensatz zum 'Vort- schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 laut des Gesetzes - -, so wären, nachdem einmal der Kon- Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau kurs man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Ein- angegeben sei. s~ellu~g publiziert worden i~t, doch nur diejenigen Gläu- nie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung einen RechtsötTnungsvorstand ~u verlangen, die vom gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, Bestande einer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be- kurserklärung gerade den Zweck hat, a 11 e Gläubiger treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre zufälligen unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse Kenntnisse gleich zu stellen. sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der in Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr. erkannt: 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) = 8 Fr. Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die 67 Cts. gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändun~spfand-, C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die recht e als erloschen zu tetrac~ten sind. Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe