Die von der Vorinstanz befürchteten dem Ersteigerer zugefertigl worden sei. Ihre Auffassung, Schwierigkeiten bestehen also keineswegs, wenn auch dass die Fertigung mit der Steigerung nichts zu tun die Anfechtung eines bereits eingetragenen Steigerungshabe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Ein- verkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein tragung im Hypothekarprotokoll auf dem Weg des gerichtliches Verfahren kein Raum. ordentlichen Zivilprozesses erwirken müssen, ist rechts- 3. - Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom irrtümlich.