tes ist von der Aufsichtsbehörde j e der z e i.t von nachträglich vom Richter als nichtig erklärt wird. Die Amtes wegen aufzuheben. Ermächtigung zur Eintragung fällt mit der Aufhebung 2. - Demgegenüber- beruft sich die VoriBStanz zu des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbe- Unrecht auf die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits hörde dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten dem Ersteigerer zugefertigl worden sei.