Gepfändet und verfochtenen Entscheides machen sie geltend: Die gese tz- wertet wurde in der Tat, wie auch die Vorinstanz anliche Beschwerdefrist von zeh~ Tagen sei eingehalten nimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse gehörende worden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu Sache und nicht ein biosses Miteigentumsrecht des von Amt e s weg e n eingeschritten werden. Die An-· Christen an der Liegenschaft $ Hinterkommetsrüti,» in 342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.