Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht D. - Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs- auf Art. 197 und 206 SchKG, und die Vorinstanz anverwaltung Christen rechtzeitig an das Bundesgericht erkennt denn auch selber, dass die Abhaltung der Steiweilergezogen, unter ErneUfrung ihrer Anträge und gerung nach erfolgter Konkurseröffnung über Christen ihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des a nge- jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und verfochtenen Entscheides machen sie geltend: