dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen. Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter Für die Abweisung der Beschwerde sprächen endlich in Betracht, weil die Betreibungen, soweit sie gegen noch praktische Erwägungen: mangelnde Vetletzung der Jörg und C h r ist en gerichtet waren, jedenfalls mit Interessen der Rekurrenten, Mehrkosten der neuerlichen der Konkurseröffnung über Christen dahingefallen sind. Verwertung u. s. w. Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht D. - Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs- auf Art.