Die Rekurrenten hätten in zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag dieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der k onkurs- aufgehoben; gestützt auf den Entscheid der Aufsichtsamtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde behörde hätten die Gemeindebehörden die Eigentumsführen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde eintragung des Ersteigerers im HypothekarprotokoJl wegen Verletzung von Art. 197 und 206 SchKG. Hier ohne weiteres rückgängig zu machen. handle es sich um absolute Nichtigkeit.