gründung : Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt fechtUng des Eigentumserwerbes des Steigerungskäufers werde, dass die Steigerung während der Betreibungsferie-. habe laut Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h wer d e- abgehalten worden sei. Denn während der Ferien 'Vor- w eg zu erfolgen; für ein Zivilverfahren sei daneben genommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig, kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages werde sondern bloss anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag dieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der k onkurs- aufgehoben;