{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-338.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040338.pdf", "Checksum": "1473a5a1dca127912bf55b0e5ceeda1f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:45", "Num": ["BGE 40 III 338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:45", "Checksum": "1a5259a9d7538cc9e4c0e06c126a078b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.09.1914 BGE 40 III 338\n\n 342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° -61.\nwelchem Falle die Liegenschaft nicht als solche in die mehr so, dass durch den den Zuschlag aufhebenden\nKonkursmasse gefallen wäre. Bestand also das Substrat Entscheid der Aufsichtsbehörde, dem die Kraft eines\nder hängigen Betreibungen in einem zur Konkursmasse gerichtlichen Urteils zukommt, die nach Art. 18 der\ngehörenden Vermögensstück, so waren die Betreibungen Grundbuchverordnung vom Betreibungsamt ausgestellte\nnach Art. 206 SchKG mit dem Moment der Konkurs- Zuschlagsbescheinigung nebst Ermächtigung zur Eintraeröffnung schlechtweg aufgehoben. Wenn die Liegen- gung des Eigentums des Ersteigerers in das Grundbuch\nschaft trotzdem zu Gunsten der Pfändungsgläubiger w i der ruf e n wird. Vergl. JAEGER, Kommentar, Anm.\nverwertet wurde, so ist die Steigerung zu k ass i e ren, 2 C ad Art. 136 bis und Sep.-Ausg. 16 N° 39 in fine·.\nohne Rücksicht darauf, ob die Konkursverwaltung die Der Eintrag wird dadurch zu einem ungerechtfertigten\nzehntägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Denn Art. im Sinne des Art_ 975 ZGB und ist daher auf Vorweis\n206 SchKG ist eine Bestimmung z w in gen den Rechtes des vorliegenden Entscheides vom Grundbuchamt ohne\nund eine in Verletzung dieser Vorschrift vorgenommene weiteres zu löschen, gerade wie wenn die Eintragung\nVerwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Objek- auf Grund eines Vertrages erfolgt ist und dieser Vertrag\ntes ist von der Aufsichtsbehörde j e der z e i.t von nachträglich vom Richter als nichtig erklärt wird. Die\nAmtes wegen aufzuheben. Ermächtigung zur Eintragung fällt mit der Aufhebung\n2. - Demgegenüber- beruft sich die VoriBStanz zu des Gantzuschlages durch die zuständige Aufsichtsbe-\nUnrecht auf die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits hörde dahin. Die von der Vorinstanz befürchteten\ndem Ersteigerer zugefertigl worden sei. Ihre Auffassung, Schwierigkeiten bestehen also keineswegs, wenn auch\ndass die Fertigung mit der Steigerung nichts zu tun die Anfechtung eines bereits eingetragenen Steigerungshabe, und dass die Rekurrenten die Löschung der Ein- verkaufes zugelassen wird, und es ist daneben für ein\ntragung im Hypothekarprotokoll auf dem Weg des gerichtliches Verfahren kein Raum.\nordentlichen Zivilprozesses erwirken müssen, ist rechts- 3. - Hieraus folgt, dass der an der Steigerung vom\nirrtümlich. Ueber die Anfechtung des Eigentumserwer- 30. Mai 1914 erfolgte Zuschlag der Liegenschaft « Hinbes des Steigerungskäufers haben nach Art. 136 bis terkommetsrüti I) an J. Jost aufzuheben ist, ohne dass\nSchKG nur noch die Auf s ich t s b e hör d e nzu auf die weitem Beschwerdegründe eingetreten zu werden\nbefinden. Die Tätigkeit der Ger ich t e ist für solche braucht. Insbesondere kann ununtersucht bleiben, ob die\nFälle unter dem neuen Recht vollständig ausgeschaltet. Steigerung nicht auch vom Standpunkt des Rekurren-\nDie Anfechtungsmöglichkeit würde nun in durchaus ten Jörg aus ungesetzlich sei.\nunzulässiger Weise beschränkt, wenn noch ein besonderer Zivilprozess durchzuführen wäre, um die Löschung Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nder Eintragung des Ersteigerers im Grundbuch zu er- erkannt:\nwirken, falls diese Eintragung in der Zwischenzeit bereits Der Rekurs wird begründet erklärt und die am\nerfolgt ist. Der Ersteigerer hätte es dann in der Hand, 30. Mai 1914 erfolgte Versteigerung der Liegenschaft\nwenn der zur Anfechtung Legitimierte von der Steige- (C Hinterkommetsrüli» in Wolhusen an J. Jost aufrung erst nachträglich Kenntnis erhält, durch die in- gehoben.\nzwischen bewerkstelligte Eintragung im Grundbuch die\n• Ges.-Ausg. 39 I N° 76 i. .'.\nAnfechtung illusorisch zu machen. Die Sache liegt viel-\n"}