{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-338.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040338.pdf", "Checksum": "1473a5a1dca127912bf55b0e5ceeda1f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:45", "Num": ["BGE 40 III 338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 30.09.1914 BGE 40 III 338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:45", "Checksum": "1a5259a9d7538cc9e4c0e06c126a078b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 30.09.1914 BGE 40 III 338\n\n gründung : Die Beschwerde sei verspätet, soweit gerügt fechtUng des Eigentumserwerbes des Steigerungskäufers\nwerde, dass die Steigerung während der Betreibungsferie-. habe laut Art. 136 bis SchKG auf dem B e s c h wer d e-\nabgehalten worden sei. Denn während der Ferien 'Vor- w eg zu erfolgen; für ein Zivilverfahren sei daneben\ngenommene Betreibungshandlungen seien nicht nichtig, kein Raum mehr. Durch Aufhebung des Zuschlages werde\nsondern bloss anfechtbar. Die Rekurrenten hätten in zugleich auch die Grundlage für den Grundbucheintrag\ndieser Hinsicht innert zehn Tagen seit der k onkurs- aufgehoben; gestützt auf den Entscheid der Aufsichtsamtlichen Verfügung vom 29. Mai 1914 Beschwerde behörde hätten die Gemeindebehörden die Eigentumsführen sollen. Anders verhalte es sich mit der Beschwerde eintragung des Ersteigerers im HypothekarprotokoJl\nwegen Verletzung von Art. 197 und 206 SchKG. Hier ohne weiteres rückgängig zu machen.\nhandle es sich um absolute Nichtigkeit. Es sei klar,\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\ndass die Vornahme der Steigerung trotz erfolgter Konkurseröffnung über Christen dem Gesetz zuwiderlaufe. in Erwägung:\nNun sei aber die Liegenschaft dem Ers!eigerer Jost 1. - Die Betreibungen. die zur Versteigerung der Liebereits zuge fertigt worden. Die Zuferligung habe mit der genschaft « Hinterkommetsrüti » durch das Konkursamt\nSteigerung als solcher. nichts zu tun, sie bilde einen Ruswil geführt haben, sind keine solchen auf Pfandverselbständigen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die wertung. sondern auf Pfändung. Dabei wurde für die\nGutheissung der Beschwerde hätte denn auch keineswegs verschiedensten, grundversicherten und Kurrentfordezur Folge, dass die Zuferligung der Liegenschaft an rungen stets die Liegenschaft als solche oder der Ue~er­\nJost dahinfallen und die Eintragung im Hypothekar. schuss aus der vorhergehenden Gruppe gepfändet, gleIchprotokoll rechtsungültig würde. Einen solchen Zustand viel ob die Betreibung gegen Jörg und Christen oder\ndurch Aufhebung der SLeigerung herbeizuführen, könne gegen Jörg allein gerichtet war. Dieses Verfa~ren ~ar\nnicht der Wille des Gesetzes sein und liege nicht im offenbar ein ungesetzliches. Denn es handelte SIch mcht\nInteresse der Beteiligten. Vielmehr müsse es den Rekur- etwa um Pfändung von Gesellschaftsgut für Gesellschaftsrenten überlassen bleiben, ihre Ansprüche eventuell auf schulden.\ndem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verfolgen. Allein diese Gesetzwidrigkeit fällt deshalb nicht weiter\nFür die Abweisung der Beschwerde sprächen endlich in Betracht, weil die Betreibungen, soweit sie gegen\nnoch praktische Erwägungen: mangelnde Vetletzung der Jörg und C h r ist en gerichtet waren, jedenfalls mit\nInteressen der Rekurrenten, Mehrkosten der neuerlichen der Konkurseröffnung über Christen dahingefallen sind.\nVerwertung u. s. w. Die Konkursverwaltung beruft sich mit vollem Recht\nD. - Diesen Entscheid haben Jörg und die Konkurs- auf Art. 197 und 206 SchKG, und die Vorinstanz anverwaltung Christen rechtzeitig an das Bundesgericht erkennt denn auch selber, dass die Abhaltung der Steiweilergezogen, unter ErneUfrung ihrer Anträge und gerung nach erfolgter Konkurseröffnung über Christen\nihrer Vorbringen. Gegenüber der Begründung des a nge- jenen Bestimmungen zuwiderlaufe. Gepfändet und verfochtenen Entscheides machen sie geltend: Die gese tz- wertet wurde in der Tat, wie auch die Vorinstanz anliche Beschwerdefrist von zeh~ Tagen sei eingehalten nimmt, eine körperliche, zur Konkursmasse gehörende\nworden, auch abgesehen hievon müsste aber in casu Sache und nicht ein biosses Miteigentumsrecht des\nvon Amt e s weg e n eingeschritten werden. Die An-· Christen an der Liegenschaft $ Hinterkommetsrüti,» in\n"}