Folg- Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tatfeststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich sächlich zustande gekommen sei. geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert. . erkannt: Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel- Der Rekurs wird abgewiesen.