Er dig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te- nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steigeressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg- Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu Kauflustige.