die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streckeisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe erkannt: er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und unterlassen habe.