sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der B. - Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat (i Konkursgläubiger und Interessenten ~n der Gant» « besitze » die gepfändete Sach~. bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh- 2. - Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess ren um Aufhebung des Zuschlages.