Bei einem so~chen Mitbesitz hat nach das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 feststehender Praxis des Bundesgerichts und überein- den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, nicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs- der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu- g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten 109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107.