{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-335.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040335.pdf", "Checksum": "5ac44d4460ecc3c59f8eb85d708db5ea"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:43", "Num": ["BGE 40 III 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:43", "Checksum": "8dec212305710fb0b7a7b11d0628d900", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 335\n\n 336 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund K onkurskammer . N° 60. 337\nfIussen ; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des\nZuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er\nführen müsse. stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma-\nBeide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das\nabgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma-\nBegründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein- chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern\nsamen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e\nund Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine\netwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf d~n\nResultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein, Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur\ndass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu- sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen\nschliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt- sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit\nliches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge- Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch\nschäft billiger abzuschliessen. Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g von der\nC. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die\nErneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei- das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat\ntm'gezogen .... \". (vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*). Auch die ersteren\nenthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln\nin Erwägung : den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Er-\n1. - (Unzulässige Nova). öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf-\n2. - Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie be- objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem\nreit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streck- Schuldner zuzuführen.\neisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess\nHess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abko~men\nN° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollstän- sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er\ndig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen\nAufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te- nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steigeressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg-\nEigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu\nKauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tatfeststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich sächlich zustande gekommen sei.\ngeschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ngung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten\nN° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert. . erkannt:\nHess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel- Der Rekurs wird abgewiesen.\nhaft ein persönliches Interesse und ist somit zur An- * Ges.-Ausg. 39 I N° 76.\n"}