{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-335.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040335.pdf", "Checksum": "5ac44d4460ecc3c59f8eb85d708db5ea"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:43", "Num": ["BGE 40 III 335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:43", "Checksum": "8dec212305710fb0b7a7b11d0628d900", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 335\n\nRechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro..\nzesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch 60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster,\nSigg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- Altorfer & Oie und. Genossen.\ndeten Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen\nArt. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des\nin den Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde- Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an\nrung setzt die Mitwirkung bei der voraus. der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare~ Zwecke\nDas Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten abstellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.\nschuldners und des Drittansprechers an der gepfän- A. - Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte\ndeten Sache. Bei einem so~chen Mitbesitz hat nach das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914\nfeststehender Praxis des Bundesgerichts und überein- den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten\nstimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,\nnicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs- der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu-\ng I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten\n109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE Rufe wurden die AnteiI~cheine abteilullgsweise ausge-\nSep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 *, JAE- boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag\nGER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in\nbuch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die\ngegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.\nsie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der B. - Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als\nGeldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat (i Konkursgläubiger und Interessenten ~n der Gant»\n« besitze » die gepfändete Sach~. bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh-\n2. - Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:\nüber die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und\nder Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver- Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,\nfahren nichts. die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streckeisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe\nerkannt:\ner dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem\nOer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot\nFristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen\ndas Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109 das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be-\nSchKG angewiesen. stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge-\n.. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2. schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwec~t, den Z~­\nschlag zu einem wesentlich redu~ierten.. Pr~lse zu err~l­\nehen und das Steigerungsergebms ungunstIg ·zu beem-\n"}