und Konkurskammer • N° 60. 335 834 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro.. zesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch 60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster, Sigg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- Altorfer & Oie und. Genossen. deten Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des in den Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde- Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an rung setzt die Mitwirkung bei der voraus. der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare~ Zwecke Das Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten ab- stellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten. schuldners und des Drittansprechers an der gepfän- A. - Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte deten Sache. Bei einem so~chen Mitbesitz hat nach das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 feststehender Praxis des Bundesgerichts und überein- den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, nicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs- der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu- g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten 109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE Rufe wurden die AnteiI~cheine abteilullgsweise ausge- Sep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 *, JAE- boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in buch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die gegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen. sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der B. - Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat (i Konkursgläubiger und Interessenten ~n der Gant» « besitze » die gepfändete Sach~. bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh- 2. - Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend: über die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver- Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, fahren nichts. die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck- eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe erkannt: er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen das Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109 das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be- SchKG angewiesen. stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge- .. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2. schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwec~t, den Z~­ schlag zu einem wesentlich redu~ierten.. Pr~lse zu err~l­ ehen und das Steigerungsergebms ungunstIg ·zu beem- 336 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und K onkurskammer . N° 60. 337 fIussen ; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er führen müsse. stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma- Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma- Begründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein- chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern samen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e und Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf d~n Resultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein, Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu- sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen schliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt- sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit liches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge- Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch schäft billiger abzuschliessen. Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g von der C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei- das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat tm'gezogen .... ". (vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*). Auch die ersteren enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln in Erwägung : den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Er- 1. - (Unzulässige Nova). öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf- 2. - Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie be- objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem reit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streck- Schuldner zuzuführen. eisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess Hess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abko~men N° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollstän- sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er dig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te- nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steige- ressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg- Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tat- feststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich sächlich zustande gekommen sei. geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer gung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert. . erkannt: Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel- Der Rekurs wird abgewiesen. haft ein persönliches Interesse und ist somit zur An- * Ges.-Ausg. 39 I N° 76.