Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streckerkannt: eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe ~er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Fflstanset~ung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109 unterlassen habe.