denn die gepfän- cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän- Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung gedungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions- Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg an die gegenden Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei; teilige Bedingung, dass er in jenem Prozess obsiegt.