B. - Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto- Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser Fornalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist- derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann. ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre- Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän- cher Sigg all ein darüber disponieren können.