Das Betreiin Erwägung: bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch 1. - Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Bedes Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for- trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No- Tagen Klage anzuheben. tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages. B. - Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto-