Sigg im Besitz, sondern für den Pfän- Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren- dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei- Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte; bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi- machen. schen Sigg und Strobel anhängig. C. - Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist