des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete 59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg. Depositum in die s er Eigenschaft. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG, wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt- abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver- Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für fügen kann.