{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-15", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-332.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040332.pdf", "Checksum": "9b57f6795061794072aa7c3065952349"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:43", "Num": ["BGE 40 III 332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:43", "Checksum": "d4547b5766dfea27bdaee55572ac5f7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 15.09.1914 BGE 40 III 332\n\n Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO-\nz~sses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch\nSlgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- 60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster,\n~eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen Altorfer & Oie und Genossen.\nm den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde- Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des\nrung setzt die Mitwirkung bei der voraus. Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an\nDas Verhältnis ist daher auf die gleiche L'Ime\n. zu der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke\nt 11 \" abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten abseen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.\nschuldners und . de~ Drittansprechers an der gepfändeten Sache. Bel emem so!chen Mitbesitz hat nach A. - Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte\nfe~tstehender Praxis des Bundesgerichts und überein- das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914\ns~Immender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten\nmcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd _ Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte,\n1\" b ' ungs der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häugau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.\n~09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten\nSep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 *, JAE- Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge-\nGER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- boten ; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag\nbuch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in\ng.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die\ns~e von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.\nGeld~etrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat B. - Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als\n«( hesltze » dIe gepfändete Sache. «Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant I>\n.. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begehuber die ~orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend:\nder VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver- Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und\nfahren nichts. Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,\ndie Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü-\nDemnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streckerkannt: eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe\n~er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem\nFflstanset~ung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot\ndas Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109 unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen\nSchKG angewiesen. das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess bestritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-\n,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1~5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t.\nschl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zuschlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu erreichen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-\n"}