{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-15", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-332.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040332.pdf", "Checksum": "9b57f6795061794072aa7c3065952349"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:43", "Num": ["BGE 40 III 332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 15.09.1914 BGE 40 III 332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:43", "Checksum": "d4547b5766dfea27bdaee55572ac5f7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 15.09.1914 BGE 40 III 332\n\n332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\n_ ,. :<:onkurskammer. N° 59. ::l33\n\ndes Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete\n59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg. Depositum in die s er Eigenschaft.\nBeide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde\nWiderspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG,\nwenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt- abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender\nansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver- Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für\nfügen kann. den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge-\nA. - In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro- klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig\nbel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs- könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109\namt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte - das\ndes Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs- Notariat - kein dingliches Recht am Depositum gelamtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914 tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für\nanlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän-\nBaur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren- dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den\nten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei- Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein\nnerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte; bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft\ndarüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi- machen.\nschen Sigg und Strobel anhängig. C. - Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist\nBeim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an\nBeamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf seinem Begehren und an seinen Anbringen.\ndas Depositum erhebe ; er wurde daher als Ansprecher Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nauf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betreiin Erwägung:\nbungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner\ngemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch 1. - Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Bedes Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for- trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die\nderte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No-\nTagen Klage anzuheben. tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages.\nB. - Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto- Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser Fornalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist- derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann.\nansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder\nangewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre-\nFrist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän- cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das\ndete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän- Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung gedungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions-\nAufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg an die gegenden Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei; teilige Bedingung, dass er in jenem Prozess obsiegt.\nda~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg,\nMassgebend für das Widerspruchsverfahren ist aber der\n'g e ge n w ä r t i ge Zeitpunkt und nicht der künftige\nS34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ und Konkurskammer • N° 60. 335\n\n"}