332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- _ ,. :<:onkurskammer. N° 59. ::l33 des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete 59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg. Depositum in die s er Eigenschaft. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG, wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt- abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver- Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für fügen kann. den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge- A. - In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro- klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs- könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109 amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte - das des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs- Notariat - kein dingliches Recht am Depositum gel- amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914 tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän- Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren- dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei- Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte; bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi- machen. schen Sigg und Strobel anhängig. C. - Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf seinem Begehren und an seinen Anbringen. das Depositum erhebe ; er wurde daher als Ansprecher Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei- in Erwägung: bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch 1. - Gepfändet wurde in Wirklichkeit nicht der Be- des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for- trag von 1400 Fr. als körperliche Sache, sondern die derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn Forderung des Pfändungsschuldners Strobel gegen No- Tagen Klage anzuheben. tar Gassmann aus der Hinterlegung dieses Betrages. B. - Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto- Es fragt sich also, wer den Gewahrsam an dieser For- nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist- derung hat, wer darüber tatsächlich verfügen kann. ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass vorläufig weder angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger der Pfändungsschuldner Strobel, noch der Drittanspre- Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän- cher Sigg all ein darüber disponieren können. Das dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän- Verfügungsrecht des Strobel ist an die Bedingung ge- dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n knüpft, dass Sigg im Prozess über seinen Provisions- Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen anspruch unterliegt, dasjenige des Sigg an die gegen- den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei; teilige Bedingung, dass er in jenem Prozess obsiegt. da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg, Massgebend für das Widerspruchsverfahren ist aber der 'g e ge n w ä r t i ge Zeitpunkt und nicht der künftige S34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ und Konkurskammer • N° 60. 335 Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO- z~sses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- 60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster, ~eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen Altorfer & Oie und Genossen. m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde- Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des rung setzt die Mitwirkung bei der voraus. Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L'Ime . zu der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke t 11 " abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten ab- seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten. schuldners und . de~ Drittansprechers an der gepfän- deten Sache. Bel emem so!chen Mitbesitz hat nach A. - Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte fe~tstehender Praxis des Bundesgerichts und überein- das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 s~Immender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd _ Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, 1" b ' ungs der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häu- gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. ~09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 *, JAE- Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge- GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- boten ; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die s~e von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen. Geld~etrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat B. - Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als «( hesltze » dIe gepfändete Sache. «Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant I> .. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh- uber die ~orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend: der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver- Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und fahren nichts. Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck- erkannt: eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe ~er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Fflstanset~ung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109 unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen SchKG angewiesen. das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be- stritten. Allein di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge- ,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1~5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t. schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu- schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei- chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-