Im Sinne noch aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine der zweiten Alternative zu verfahren, läge nämlich im unterschiedliche Behandlung daraus abzuleiten, dass ein Interesse lediglich des Rekursgegners Degen, zu dessen Teil der Pfänder ausschliesslich der Leihkasse verhaftet Gunsten aber der Vorentscheid nach dem Gesagten war, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaf- nicht abänderbar ist, während der Rekurrent Vontobel sich dadurch schlechter stellen müsste. i; ~ ' ten, noch nachgehenden Pfandgläubigern.