Es mag dahingestellt bleiben, ob die gleiche Linie stellen wollte. Im weitern lässt sich auch verhältnismässige Verteilung unter die Rekursparteien nicht sagen, das Grundpfandrecht müsse als solches wirklich auf diese Weise, d. h. einfach nach Massgahe schon vor dem Faustpfandrecht zur Befriedigung einer der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht durch beide gesicherten Forderung dienen. Ein derartiges statt dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustel- Prioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich len oder dieser doch mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne noch aus sachlichen Gründen.