10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser Konto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde auch Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden für die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch Quote zuweist, also dem Beschwerdeführer Degen an für die schon durch das Grundpfandrecht gesicherte seine Forderung von 30,848 Fr. 60 Cts. ein Betreffnis Forderung aus Konto II) geltend gemacht. Im Gegen- von 8358 Fr. 65 Cts.