Hohlstrasse fung verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung des Nr. 208-210 der Pfandgläubigerin in er s t e r Linie zur Restitutionsbegehrens seien « die im Entscheide der Befriedigung dienen müsse und ihr Faustpfandrecht an Vorinstanz ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Vondem durch die Liegenschaft in Altstetten gesicherten tobel nicht zuzusprechen.