{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-324.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040324.pdf", "Checksum": "f32aa46b08bf6a5b5ad7ad4576b1d307"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:42", "Num": ["BGE 40 III 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:42", "Checksum": "0ffb5109d6e38bbc8b678a489b612a57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324\n\n.i n Sa$en St~pf-Bechtel (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 17 führen, dass ein Teil des Erlöses in die V. Klasse fällt,\nS. 65:*) ausgesprochen hat, muss, wenn der Plan bei bevor alle Pfandgläubiger befriedigt sind, und dass es\nmehrfacher Pfandsicherheit in dieser Beziehung keinen das Konkursamt in der Hand hätte, je nachdem es das\nVennerk enthält, als Regel angenommen werden, dass eine oder andere Pfand zuerst liquidiert, einen Pfanddie Pfänder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zur Dek- gläubiger günstiger oder ungünstiger zu stellen. Alle diese\nkungder betreffenden Forderung als koordiniert zu Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn man die\nbetrachten- seien, und es genügt der blosse Umstand, Pfänder als gleichberechtigt und den Gesamterlös als\ndass im Plan ein Pfand vor dem andern angeführt eine Einheit betrachtet.\nwird, zu Annahme einer Unterordnung nicht. Ebenso- 3. - Von diesem Standpunkt aus ist die Vorinstanz\nwenig lässt sich für eine solche Annahme etwas daraus dazu gelangt, den nach gänzlicher Deckung der Leihherleiten, dass hier der Plan das Faustpfandrecht am kasse Enge verbleibenden Mehrerlös den bei den\nKaufschuldbrief von 30,000 Fr. nicht im Anschluss · an Rekursparteien als nachgehenden Pfandgläubigern zuzudie Kollokation des Grundpfandrechtes für die For- sprechen. In den Motiven ihres Entscheides nimmt sie\nderung aus Konto II besonders anführt, sondern sich die Verteilung in der Weise vor, dass sie von dem auf\nd~mit begnügt, bei der Kollokation der Forderung aus\n10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser\nKonto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde auch Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden\nfür die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch Quote zuweist, also dem Beschwerdeführer Degen an\nfür die schon durch das Grundpfandrecht gesicherte seine Forderung von 30,848 Fr. 60 Cts. ein Betreffnis\nForderung aus Konto II) geltend gemacht. Im Gegen- von 8358 Fr. 65 Cts. und dem Beschwerdegegner Vonteil spricht diese Verweisung von der ein n KollokaLion tobel an seine Forderung von 7290 Fr. ein solches von\nauf die andere dafür, dass man alle Pfänder auf die 1974 Fr. 05 Cts. Es mag dahingestellt bleiben, ob die\ngleiche Linie stellen wollte. Im weitern lässt sich auch verhältnismässige Verteilung unter die Rekursparteien\nnicht sagen, das Grundpfandrecht müsse als solches wirklich auf diese Weise, d. h. einfach nach Massgahe\nschon vor dem Faustpfandrecht zur Befriedigung einer der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht\ndurch beide gesicherten Forderung dienen. Ein derartiges statt dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustel-\nPrioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich len oder dieser doch mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne\nnoch aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine der zweiten Alternative zu verfahren, läge nämlich im\nunterschiedliche Behandlung daraus abzuleiten, dass ein Interesse lediglich des Rekursgegners Degen, zu dessen\nTeil der Pfänder ausschliesslich der Leihkasse verhaftet Gunsten aber der Vorentscheid nach dem Gesagten\nwar, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaf- nicht abänderbar ist, während der Rekurrent Vontobel\nsich dadurch schlechter stellen müsste. i; ~ '\nten, noch nachgehenden Pfandgläubigern. Anderseits ~i: _~ •.1'~\n\nspricht für die Auslegung des Planes im Sinne einer Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nGleichbehandlung aller Pfänder in entscheidender Weise, erkannt:\nd~s sie in keine.r Weise die ~nteressen der Hauptgläubigerin, der L '. ihkasse Enge, :verletzt. Die gegenteilige Der Rekurs wird abgewiesen.\nAllS'legung kann ferner zu den unbilligen Folgerungen\n• Gea.-Auag. 36 I S. 146 t.\n"}