{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-324.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040324.pdf", "Checksum": "f32aa46b08bf6a5b5ad7ad4576b1d307"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:42", "Num": ["BGE 40 III 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:42", "Checksum": "0ffb5109d6e38bbc8b678a489b612a57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324\n\n und Konkursk ammer . N° 58, 329\n328 E ntscheidungen der Schuldbetreibungs-\n2. - Der Ent scheid hierüber hängt von der Beantdes unerwarteten Kriegsausbruches vom 1. bis 22. Auwortung der Frage ab, ob das Grundpfandrecht der\ngust im Militärdienst und daher an der Rekursergrei-\nLeihkasse Enge auf der Liegenschaft . Hohlstrasse\nfung verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung des\nNr. 208-210 der Pfandgläubigerin in er s t e r Linie zur\nRestitutionsbegehrens seien « die im Entscheide der\nBefriedigung dienen müsse und ihr Faustpfandrecht an\nVorinstanz ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Vondem durch die Liegenschaft in Altstetten gesicherten\ntobel nicht zuzusprechen. »\nSchuldbriefe nur subsidiär oder ob die Stellung dieser\nDie SChuldbetreibungs\" und Konkurskammer zieht beiden Pfandrechte, in Hinsicht auf ihre Verwendbarin Erwägung: keit zur Deckung der pfandversicherten Forderung,\n1. - Abzuweisen ist zunächst der Eventualantrag eine koordinierte sei. Im erstem Falle ist dem konkursdes Rekursgegners auf Restitution gegen den Ablauf amtlichen Verteiltingsmodus zuzustimmen : Der Rekurder gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist, denn das rent Vontobel kann alsdann kraft seines nachgehenden\nPfandrechtes an der Parz ,:Jle in Altstetten verlangen,\nSchKG kennt den Rekursbehelf der Wiedereinsetzung\ndass der streitige Erlös auf dieser Parzelle im Betrage\nin eine versäumte Frist nicht (vgl. AS Sep.-Ausg. 10\nvon 30,000 Fr. erst n ach dem Grundpfanderlös von\nNr. 18, insb. auf S. 85\"*). Ebensowenig sieht es eine\nanschlussweiseErgreifung de3Rechtsmittels des Rekurses 113,450 Fr. und nur soweit dieser nicht hinreicht, zur\nvor, in welchem Sinne der Rekursgegner ferner noch Bezahlung der Leihkasse Enge verwendet werde, 'Yähdie Zulässicrkeit seines Antrages auf Abänderung des rend der Ueberschuss dem Rekurrenten als nachgehendem Pfandgläubiger, soweit zu seiner Deckung be-\nVorentscheides zu rechtfertigen versucht. Uerheblich\nnötigt, zukommen würde. Im andern Falle dagegen\nist es endlich, wenn der Vertreter des Rekursgegners\nist nach Art. 219 SchKG zu verfahren, wonach, wenn\ngeltend macht, er se in Folge der Mobilisation vom\nmehrere Pfänder für die nämliche Forderung haften,\n1. bis 22. August im Militärdienst und deshalb während\ndie daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe\ndieser Zeit an der Einreichung des Rekurses verhindert\nzur Deckung der Forderung verwendet werden ~ ollen.\ngewesen. Eine Verlängerung der Rekursfrisl na?h den\nAlsdann sind somit die bei den Liegenschaftserlöse, von\nArt. 57 und 63 SchKG fällt ausser Betracht, da SIch der\n113,450 Fr. und 30,000 Fr., in entsprechendem Masse\nRechtsstillstand nicht auch auf die Fristen des Konkursin Anspruch zu nehmen.\nverfahrens erstreckt (vgl. Kreisschreiben des Bundes-\nWelche dieser Alternativen die richtige sei, bestimmt\ngerichte, an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom\nsich nach dem Inhalte des Kollokationsplanes als der\n10. August 1914 Ziff. 2, c). .\nmateriellen Grundlage für die Verteilung und im beson-\nHiernach ist eine materielle Abänderung des vormdem danach, ob die Kollokation des Grundpfandrechstanzlichen Entscheides in dem vom Rekursgegner vertes der Leihkasse an der Liegenschaft Hohlstrasse\nlangten Sinne nicht mehr möglich, sondern es kann\neinerseits und die Kollokation ihres Faustpfandrechtes\nsich nur noch fragen, ob und wieweit dem Begehren\nan dem durch die Liegenschaft Altstetten gesicherten\ndes Rekurrenten Vontobel auf Aufrechthaltung der vom\nSchuldbriefe anderseits in einem Verhältnis der Gleich-\nKonkursamt vorgenommenen Verteilung der streitigen \"\noder der Unterordnung im genannten Sinne stehen.\n30,000 Fr. zu entsprechen sei .\nWie nun das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide\n.. Ges -Ausg. 33 I S. 106.\nund Konkurskammer. N° 58. 331\n_ EDtspheldungen der Schuld~trelbUDg..\n\n"}