{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-324.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040324.pdf", "Checksum": "f32aa46b08bf6a5b5ad7ad4576b1d307"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:42", "Num": ["BGE 40 III 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:42", "Checksum": "0ffb5109d6e38bbc8b678a489b612a57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324\n\n 326 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 58. 327\nD. - Der Kollokationsplan ist in allen den genannten F. - Gegen diese Verteilung hat der Schuldbrief-\nPunkten mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. gläubiger Degen Beschwerde erhoben niit dem Antrage :.\nE. - Bei der P fan d li q u i da t ion und der Z u- Es sei der Leihkasse Enge der gesamte Erlös von\nt eil u n g der Pfanderlöse ist das Koilkursamt wie 30,000 Fr. (aus Liquidation 4) zuzuteilen und dafür\nfolgt vorgegangen: vom Erlös der Liegenschaft Hohlenstrasse nur 103,117 Fr.\n1. Zunächst verwertete es die Titel Nr. 41-44, aus 30 Cts., so dass dem Beschwerdeführer auf seine nachdenen 31,330 Fr. erlöst wurde (Liquidation 1). Diesen gehende Schuldbriefforderung 10,332 Fr. 70 Cts. zu-\nErlös teilte es der Forderung aus Konto I, auf 1. Juli kommen.\n1910 Fr. 46,983 betragend, zu, so dass diese Forderung G. - Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde\nnoch für 15,633 Fr. ungedeckt blieb. als unbegründet abgewiesen. Die kantonale Aufs·chtsbe-\n~ 2. Sodann wurde die Liegenschaft an der Hohlstrasse hörde dagegen hat sie mit Entscheid vom 4. Juli 1914\nveräussert (Liquidation 2). Der Reinerlös, nach Vor- in dem Sinne gutgeheissen, dass sie das Konkursamt\nwegnahme der Verwaltungs- und Verwertungskosten, anwies, den Erlös der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210\nbetrug 113,450 Fr. Diese Summe wurde der Forderung und des Landes in Al1stetten zusammenzurechnen,\naus Konto I1, auf 1. Juli 1910 Fr. 133,022 ausmachend, den über die Forderung der Leihkasse Enge hinaus erzugewiesen, womit diese noch für 19,572 Fr. ungedeckt war. zielten Mehrerlös dem Rekurrenten Degen und dem\n3. Hernach wurden die Titel Nr. 46 und 47 verwer- Rekursgegner Vontobel an ihre pfandversicherten Fortet, die 17,090 Fr. ergaben (Liquidation 3 vom 13. Ok- derungen verhältnismässig zuzuteilen und sie mit dem\ntober 1911). Diesen Erlös schied das Amt der soeben so silh ergebenden Ausfall in der V. Klasse partizipieerwähnten Ausfallforderung von 19,572 Fr. zu, nach- ren zu lassen.\ndem es zu ihr noch 1552 Fr. 30 Cts. Zinsen und Kom- Das Verteilungsbetreffnis Degens wird in den Motiven\nmission für die Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 13. Ok- auf 8358 Fr. 65 Cts., dasjenige Vontobels auf 1974 Fr.\ntober 1911 hinzugerechnet hatte. Damit b ieben von 05 Cts. bestimmt.\nder Forderung aus Konto II noch 4034 Fr. 30 Cts. zu H. - Diesen den Parteien am 27. Juli 1914 zugestelldecken. ten Entscheid hat nunmehr der Beschwerdegegner Von-\n4. Endlich verwertete das Amt die Parzelle in Altstet- tobel gültig an das Bundesgericht weitergezogen mit\nten, die einen Reinerlös zon 30,000 Fr. ergab (Liquida- dem Antrag, das erstinstanzliehe Erkenntnis wiederhertion 4). Von diesem schied es zu: zusteIlen und also die Beschwerde abzuweisen.\na) der Forderung aus Konto I den J. - Der Rekursgegner Degen hat zunächst auf vollnoch zu deckenden Rest von. . . . . . .. Fr. 15,633 - inhaltliche BestiHigung des angefochtenen Entscheides\nb) der Forde ung aus Konto II den angetragen. Daneben hat er erklärt, sich, soweit ein\nnoch zu deckenden Rest von. . . . . . . . 4,034 30 Rekurs für ihn noch möglich sei, dem gegnerischen\nc) der Kaufbriefschuldforderung des Rekurse anzuschliessen mit dem Antrage auf völlige\nBesch\\\\erdcgegners Vontobel die zu ihrer Gutheissung seiner Beschwerde. Ferner hat er einen\nDeckung erforderlichen ..... \" . . . . . . . » 7,368 75 (I Eventualantrag auf nachträgliche Restitution gegen\nd) den Gläubigern der V. Klasse. . . » 2,963 95 . den Abtauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist »\nSumma Fr. 30,000 - gestellt und damit begründet, dass sein Vertreter infolge\n"}