{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-324.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040324.pdf", "Checksum": "f32aa46b08bf6a5b5ad7ad4576b1d307"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:42", "Num": ["BGE 40 III 324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:42", "Checksum": "0ffb5109d6e38bbc8b678a489b612a57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 324\n\n und Konkurskammer. N° 58 . 326\n324 Entscheidungen der SchuldbetreIbungsschuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Kont o I\ngeht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch und 11, an, nämlich:\ndie Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910,\nzusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:\ndadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall 1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrieihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte- fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr.\nressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa- 41-44 des Konkursinventars.\nchen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. H) N° 29. Ge- 2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von\nsamtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu 30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner,\nverweisen ist). haftend auf einer Parzelle Landes in Altstetten.\nDer Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern\nKonkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faustzur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird. pfand haften.\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer H. Aus K 0 nt 0 II 130,518 Fr. Wert 28. Februar\ner-kann t: 1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:\n1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam-\nDer Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde- men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei\nbegehrens begründet erklärt. bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen\nForderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faustpfand haften.\n2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse\n208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für\n58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel. 300,000 Fr. vom 22. August 1907.\nB. - Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For-\nDas SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte\nFrist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren\nRechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus\nKonkursverfahrens. - Art. 219 SchKG: Frage, ob die Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf\nverschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in 131,055 Fr. lautete.\nHinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forderung in einem Verhältniss der Gleich- oder Unterordnung C. - Kolloziert wurden ferner:\nstehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel 1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heutiist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen. gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der\nAuslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unterschiedliche Behandlung der Grund- und der Faustpfänder\nThurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus einem\nund der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte. Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähnten Landparzelle in Altstetten.\nA. - Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge- 2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heutischäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt. gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut\nAls Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver- Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der\nschiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An- genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.\nsprüchen) ihre Saldoforderungen aus zwei dem Gemein-\n1\n"}