und Konkurskammer. N° 58 . 326 324 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Kont o I geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch und 11, an, nämlich: die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910, zusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde: dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall 1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrie- ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte- fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr. ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa- 41-44 des Konkursinventars. chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. H) N° 29. Ge- 2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu 30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner, verweisen ist). haftend auf einer Parzelle Landes in Altstetten. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust- zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird. pfand haften. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer H. Aus K 0 nt 0 II 130,518 Fr. Wert 28. Februar er-kann t: 1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde: 1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam- Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde- men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei begehrens begründet erklärt. bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust- pfand haften. 2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für 58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel. 300,000 Fr. vom 22. August 1907. B. - Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For- Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus Konkursverfahrens. - Art. 219 SchKG: Frage, ob die Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in 131,055 Fr. lautete. Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde- rung in einem Verhältniss der Gleich- oder Unterordnung C. - Kolloziert wurden ferner: stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel 1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heuti- ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen. gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter- schiedliche Behandlung der Grund- und der Faustpfänder Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus einem und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte. Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähn- ten Landparzelle in Altstetten. A. - Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge- 2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heuti- schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt. gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver- Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der schiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An- genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse. sprüchen) ihre Saldoforderungen aus zwei dem Gemein- 1 326 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 58. 327 D. - Der Kollokationsplan ist in allen den genannten F. - Gegen diese Verteilung hat der Schuldbrief- Punkten mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. gläubiger Degen Beschwerde erhoben niit dem Antrage :. E. - Bei der P fan d li q u i da t ion und der Z u- Es sei der Leihkasse Enge der gesamte Erlös von t eil u n g der Pfanderlöse ist das Koilkursamt wie 30,000 Fr. (aus Liquidation 4) zuzuteilen und dafür folgt vorgegangen: vom Erlös der Liegenschaft Hohlenstrasse nur 103,117 Fr. 1. Zunächst verwertete es die Titel Nr. 41-44, aus 30 Cts., so dass dem Beschwerdeführer auf seine nach- denen 31,330 Fr. erlöst wurde (Liquidation 1). Diesen gehende Schuldbriefforderung 10,332 Fr. 70 Cts. zu- Erlös teilte es der Forderung aus Konto I, auf 1. Juli kommen. 1910 Fr. 46,983 betragend, zu, so dass diese Forderung G. - Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde noch für 15,633 Fr. ungedeckt blieb. als unbegründet abgewiesen. Die kantonale Aufs·chtsbe- ~ 2. Sodann wurde die Liegenschaft an der Hohlstrasse hörde dagegen hat sie mit Entscheid vom 4. Juli 1914 veräussert (Liquidation 2). Der Reinerlös, nach Vor- in dem Sinne gutgeheissen, dass sie das Konkursamt wegnahme der Verwaltungs- und Verwertungskosten, anwies, den Erlös der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 betrug 113,450 Fr. Diese Summe wurde der Forderung und des Landes in Al1stetten zusammenzurechnen, aus Konto I1, auf 1. Juli 1910 Fr. 133,022 ausmachend, den über die Forderung der Leihkasse Enge hinaus er- zugewiesen, womit diese noch für 19,572 Fr. ungedeckt war. zielten Mehrerlös dem Rekurrenten Degen und dem 3. Hernach wurden die Titel Nr. 46 und 47 verwer- Rekursgegner Vontobel an ihre pfandversicherten For- tet, die 17,090 Fr. ergaben (Liquidation 3 vom 13. Ok- derungen verhältnismässig zuzuteilen und sie mit dem tober 1911). Diesen Erlös schied das Amt der soeben so silh ergebenden Ausfall in der V. Klasse partizipie- erwähnten Ausfallforderung von 19,572 Fr. zu, nach- ren zu lassen. dem es zu ihr noch 1552 Fr. 30 Cts. Zinsen und Kom- Das Verteilungsbetreffnis Degens wird in den Motiven mission für die Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 13. Ok- auf 8358 Fr. 65 Cts., dasjenige Vontobels auf 1974 Fr. tober 1911 hinzugerechnet hatte. Damit b ieben von 05 Cts. bestimmt. der Forderung aus Konto II noch 4034 Fr. 30 Cts. zu H. - Diesen den Parteien am 27. Juli 1914 zugestell- decken. ten Entscheid hat nunmehr der Beschwerdegegner Von- 4. Endlich verwertete das Amt die Parzelle in Altstet- tobel gültig an das Bundesgericht weitergezogen mit ten, die einen Reinerlös zon 30,000 Fr. ergab (Liquida- dem Antrag, das erstinstanzliehe Erkenntnis wiederher- tion 4). Von diesem schied es zu: zusteIlen und also die Beschwerde abzuweisen. a) der Forderung aus Konto I den J. - Der Rekursgegner Degen hat zunächst auf voll- noch zu deckenden Rest von. . . . . . .. Fr. 15,633 - inhaltliche BestiHigung des angefochtenen Entscheides b) der Forde ung aus Konto II den angetragen. Daneben hat er erklärt, sich, soweit ein noch zu deckenden Rest von. . . . . . . . 4,034 30 Rekurs für ihn noch möglich sei, dem gegnerischen c) der Kaufbriefschuldforderung des Rekurse anzuschliessen mit dem Antrage auf völlige Besch\\erdcgegners Vontobel die zu ihrer Gutheissung seiner Beschwerde. Ferner hat er einen Deckung erforderlichen ..... " . . . . . . . » 7,368 75 (I Eventualantrag auf nachträgliche Restitution gegen d) den Gläubigern der V. Klasse. . . » 2,963 95 . den Abtauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist » Summa Fr. 30,000 - gestellt und damit begründet, dass sein Vertreter infolge und Konkursk ammer . N° 58, 329 328 E ntscheidungen der Schuldbetreibungs- 2. - Der Ent scheid hierüber hängt von der Beant- des unerwarteten Kriegsausbruches vom 1. bis 22. Au- wortung der Frage ab, ob das Grundpfandrecht der gust im Militärdienst und daher an der Rekursergrei- Leihkasse Enge auf der Liegenschaft . Hohlstrasse fung verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung des Nr. 208-210 der Pfandgläubigerin in er s t e r Linie zur Restitutionsbegehrens seien « die im Entscheide der Befriedigung dienen müsse und ihr Faustpfandrecht an Vorinstanz ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Von- dem durch die Liegenschaft in Altstetten gesicherten tobel nicht zuzusprechen. » Schuldbriefe nur subsidiär oder ob die Stellung dieser Die SChuldbetreibungs" und Konkurskammer zieht beiden Pfandrechte, in Hinsicht auf ihre Verwendbar- in Erwägung: keit zur Deckung der pfandversicherten Forderung, 1. - Abzuweisen ist zunächst der Eventualantrag eine koordinierte sei. Im erstem Falle ist dem konkurs- des Rekursgegners auf Restitution gegen den Ablauf amtlichen Verteiltingsmodus zuzustimmen : Der Rekur- der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist, denn das rent Vontobel kann alsdann kraft seines nachgehenden Pfandrechtes an der Parz ,:Jle in Altstetten verlangen, SchKG kennt den Rekursbehelf der Wiedereinsetzung dass der streitige Erlös auf dieser Parzelle im Betrage in eine versäumte Frist nicht (vgl. AS Sep.-Ausg. 10 von 30,000 Fr. erst n ach dem Grundpfanderlös von Nr. 18, insb. auf S. 85"*). Ebensowenig sieht es eine anschlussweiseErgreifung de3Rechtsmittels des Rekurses 113,450 Fr. und nur soweit dieser nicht hinreicht, zur vor, in welchem Sinne der Rekursgegner ferner noch Bezahlung der Leihkasse Enge verwendet werde, 'Yäh- die Zulässicrkeit seines Antrages auf Abänderung des rend der Ueberschuss dem Rekurrenten als nachgehen- dem Pfandgläubiger, soweit zu seiner Deckung be- Vorentscheides zu rechtfertigen versucht. Uerheblich nötigt, zukommen würde. Im andern Falle dagegen ist es endlich, wenn der Vertreter des Rekursgegners ist nach Art. 219 SchKG zu verfahren, wonach, wenn geltend macht, er se in Folge der Mobilisation vom mehrere Pfänder für die nämliche Forderung haften, 1. bis 22. August im Militärdienst und deshalb während die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe dieser Zeit an der Einreichung des Rekurses verhindert zur Deckung der Forderung verwendet werden ~ ollen. gewesen. Eine Verlängerung der Rekursfrisl na?h den Alsdann sind somit die bei den Liegenschaftserlöse, von Art. 57 und 63 SchKG fällt ausser Betracht, da SIch der 113,450 Fr. und 30,000 Fr., in entsprechendem Masse Rechtsstillstand nicht auch auf die Fristen des Konkurs- in Anspruch zu nehmen. verfahrens erstreckt (vgl. Kreisschreiben des Bundes- Welche dieser Alternativen die richtige sei, bestimmt gerichte, an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom sich nach dem Inhalte des Kollokationsplanes als der 10. August 1914 Ziff. 2, c). . materiellen Grundlage für die Verteilung und im beson- Hiernach ist eine materielle Abänderung des vorm- dem danach, ob die Kollokation des Grundpfandrech- stanzlichen Entscheides in dem vom Rekursgegner ver- tes der Leihkasse an der Liegenschaft Hohlstrasse langten Sinne nicht mehr möglich, sondern es kann einerseits und die Kollokation ihres Faustpfandrechtes sich nur noch fragen, ob und wieweit dem Begehren an dem durch die Liegenschaft Altstetten gesicherten des Rekurrenten Vontobel auf Aufrechthaltung der vom Schuldbriefe anderseits in einem Verhältnis der Gleich- Konkursamt vorgenommenen Verteilung der streitigen " oder der Unterordnung im genannten Sinne stehen. 30,000 Fr. zu entsprechen sei . Wie nun das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide .. Ges -Ausg. 33 I S. 106. und Konkurskammer. N° 58. 331 _ EDtspheldungen der Schuld~trelbUDg.. .i n Sa$en St~pf-Bechtel (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 17 führen, dass ein Teil des Erlöses in die V. Klasse fällt, S. 65:*) ausgesprochen hat, muss, wenn der Plan bei bevor alle Pfandgläubiger befriedigt sind, und dass es mehrfacher Pfandsicherheit in dieser Beziehung keinen das Konkursamt in der Hand hätte, je nachdem es das Vennerk enthält, als Regel angenommen werden, dass eine oder andere Pfand zuerst liquidiert, einen Pfand- die Pfänder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zur Dek- gläubiger günstiger oder ungünstiger zu stellen. Alle diese kungder betreffenden Forderung als koordiniert zu Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn man die betrachten- seien, und es genügt der blosse Umstand, Pfänder als gleichberechtigt und den Gesamterlös als dass im Plan ein Pfand vor dem andern angeführt eine Einheit betrachtet. wird, zu Annahme einer Unterordnung nicht. Ebenso- 3. - Von diesem Standpunkt aus ist die Vorinstanz wenig lässt sich für eine solche Annahme etwas daraus dazu gelangt, den nach gänzlicher Deckung der Leih- herleiten, dass hier der Plan das Faustpfandrecht am kasse Enge verbleibenden Mehrerlös den bei den Kaufschuldbrief von 30,000 Fr. nicht im Anschluss · an Rekursparteien als nachgehenden Pfandgläubigern zuzu- die Kollokation des Grundpfandrechtes für die For- sprechen. In den Motiven ihres Entscheides nimmt sie derung aus Konto II besonders anführt, sondern sich die Verteilung in der Weise vor, dass sie von dem auf d~mit begnügt, bei der Kollokation der Forderung aus 10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser Konto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde auch Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden für die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch Quote zuweist, also dem Beschwerdeführer Degen an für die schon durch das Grundpfandrecht gesicherte seine Forderung von 30,848 Fr. 60 Cts. ein Betreffnis Forderung aus Konto II) geltend gemacht. Im Gegen- von 8358 Fr. 65 Cts. und dem Beschwerdegegner Von- teil spricht diese Verweisung von der ein n KollokaLion tobel an seine Forderung von 7290 Fr. ein solches von auf die andere dafür, dass man alle Pfänder auf die 1974 Fr. 05 Cts. Es mag dahingestellt bleiben, ob die gleiche Linie stellen wollte. Im weitern lässt sich auch verhältnismässige Verteilung unter die Rekursparteien nicht sagen, das Grundpfandrecht müsse als solches wirklich auf diese Weise, d. h. einfach nach Massgahe schon vor dem Faustpfandrecht zur Befriedigung einer der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht durch beide gesicherten Forderung dienen. Ein derartiges statt dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustel- Prioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich len oder dieser doch mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne noch aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine der zweiten Alternative zu verfahren, läge nämlich im unterschiedliche Behandlung daraus abzuleiten, dass ein Interesse lediglich des Rekursgegners Degen, zu dessen Teil der Pfänder ausschliesslich der Leihkasse verhaftet Gunsten aber der Vorentscheid nach dem Gesagten war, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaf- nicht abänderbar ist, während der Rekurrent Vontobel sich dadurch schlechter stellen müsste. i; ~ ' ten, noch nachgehenden Pfandgläubigern. Anderseits ~i: _~ •.1'~ spricht für die Auslegung des Planes im Sinne einer Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Gleichbehandlung aller Pfänder in entscheidender Weise, erkannt: d~s sie in keine.r Weise die ~nteressen der Hauptgläu- bigerin, der L '. ihkasse Enge, :verletzt. Die gegenteilige Der Rekurs wird abgewiesen. AllS'legung kann ferner zu den unbilligen Folgerungen • Gea.-Auag. 36 I S. 146 t.