1907. B. - Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For- Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus Konkursverfahrens. - Art. 219 SchKG: Frage, ob die Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in 131,055 Fr. lautete.