kengläubigern ges:alle, ist unzweifelhaft eine solche des zuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedinmalt>rielleu Rechls und daher nicht von den Aufsichtsgungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Bebehörden, sondern von den Gericht ~ n zu beurteilen. teiligten ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt Und zwar hat der Entscheid darüber im Kollokations- (Art. 134 SchKG).