machen, hat daher die Konkursverwa:tung bestehe. Eine hiegegen gerichtete Besf'hwerde der heutigen uber den dahIngehenden Anspruch im Wege eines Nach- Rekurrenten wurde VO!l der kantonalen Aufsichtsbe- trags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. ihn in diesem entweder anzuerkennen oder abzuweisen. Gehörde am 11. August 1914 in Bestätigung des erwähnten genüber der betreffenden Verfügung steht alsdann den Präjudizes abgewiesen. Beteiligten die Berufung auf die Gerichte nach Art.