zum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse, auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach die auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypo- Bestand und, R~g) -und lZwnr unter Aufführung der thekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der Pfandgegenstände, sofern es sich um Grundpfandrechte Erlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet der- handelt, also unter Bezeichnung der allfällig mitverhafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe. Nachartiger spezieller Vuschreibungen all e n Hypothe-