Das Konkursamt weigerte sich tes nur einzelnen HypothekargJäubigern ver.,chril'ben und verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen. jed( eh, dtm Begehren Folge zu geben, indem es sich Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Ver- auf einen Enl scheid der kantcnalen Aufsichtsbfhörde schreibung berufenden HypothekargJäubiger für den Fall in Sachen Baselland~chaftli( he Hyr;othekenbaLk vom eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens _ zu wahren, hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt- 28. Oktober 1913 berief, wcrin jene den Standpurkt