805 ZGB, wonach das Grundpfandrecht von Gesl'tze.s wegen die Liegenschaft Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör be- mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so festlastet, auch dann zur Anwendullg komme, wenn die Zube- gestellt werden kÖLne, welcher Teil des Galiteilöses auf hörden untcr der Herrschaft des früheren kantonalen Rech- das letztere entfalle. Das Konkursamt weigerte sich tes nur einzelnen HypothekargJäubigern ver.,chril'ben und verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen.