das Begehren, dass Liegenschaft ur d Zubehörden g e- t ren n t versteigert würden, eventuell ein doppelter Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das Grundpfandrecht von Gesl'tze.s wegen die Liegenschaft Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör be- mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so festlastet, auch dann zur Anwendullg komme, wenn die Zube- gestellt werden kÖLne, welcher Teil des Galiteilöses auf hörden untcr der Herrschaft des früheren kantonalen Rech- das letztere entfalle.