{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-320.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040320.pdf", "Checksum": "6c7e455df0aa1177d9982cafb2440ae4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:42", "Num": ["BGE 40 III 320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:42", "Checksum": "25b6aaf05ad0c776ecd934673f6f605b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 320\n\nzum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse, auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach\ndie auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypo- Bestand und, R~g) -und lZwnr unter Aufführung der\nthekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der Pfandgegenstände, sofern es sich um Grundpfandrechte\nErlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet der- handelt, also unter Bezeichnung der allfällig mitverhafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe. Nachartiger spezieller Vuschreibungen all e n Hypothedem die Rekurrenten an den streitigen Zubehörden ein\nkargläubigern nach M lssglbe ihres hypothekarischen\nden Anrechten der übrigen Hypotht.kengläubiger vor-\nRanges zukomme, wl'shalb zu einer getrennten Versteigehendes, auf besonderem Rechtstit.el beruhendes Pfandgerung der Liegenschaft und der Zubehörden kein Anlass\n~echt geltend. machen, hat daher die Konkursverwa:tung\nbestehe.\nEine hiegegen gerichtete Besf'hwerde der heutigen uber den dahIngehenden Anspruch im Wege eines Nach-\nRekurrenten wurde VO!l der kantonalen Aufsichtsbe- trags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. ihn\nin diesem entweder anzuerkennen oder abzuweisen. Gehörde am 11. August 1914 in Bestätigung des erwähnten\ngenüber der betreffenden Verfügung steht alsdann den\nPräjudizes abgewiesen.\nBeteiligten die Berufung auf die Gerichte nach Art. 250\nB. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-.\nSchKG offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Aufbehörde rekurrieren die Erben BischofI-VeLhaus an das\nsichtsbehörden kann es skh nur darum handeln, das\nBundesgericht, indem sie die an das Konkursamt gebei der Verwertung der Liegenschaft und der Zubehörstellten Beg': hren erneuern und die R~chtsauffassung\nden einzuschlagende Verfahren zu ' bestimmen. Dabei\nder Vorinstanz als unrichtig bekämpfen.\nergibt sich für dieselben die im Gesetze zwar nicht\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ausdrücklich ausgesprochene, aber selbstverständliche\nin Erwägung: Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den Rekurrenten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren\nDie Rrage, ob das im Hypothekentitel der Rekurauch ausgeführt werden kann, was den vom Konkursrelllen als Zubehörde der Liegenschaft aufgefühi te\namt vorgesehenen Verwertungsmodus - wonach das\nSchreinereiinvenlar Jlur den Rekurrenten oder auch\nInventar nur zusammen mit der Liegenschaft ausgeden anderen Hypofhekengläubigern als Pfand hafte,\nboten werden soll - ohne weiteres ausschliesst, da es\nbezw. wie sich in Bezug darauf das Rangverhältnis\nso unmöglich würde, bei der Verteilung den speziell auf\nzwischen den Rckurrclltcn und den übrigen Hypothedas Inventar entfallenden Erlös zu beslimmen und auskengläubigern ges:alle, ist unzweifelhaft eine solche des\nzuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedinmalt>rielleu Rechls und daher nicht von den Aufsichtsgungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Bebehörden, sondern von den Gericht ~ n zu beurteilen.\nteiligten ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt\nUnd zwar hat der Entscheid darüber im Kollokations-\n(Art. 134 SchKG). Beiden Erwägungen lässt sich da-\nv erfahren zu e folgen, in dem gemiiss Art. 247 ff. St:hKG\ndurch Rechnun~ tragen, dass gemäss dem eventuellen\nalle den Bes tand und Rang der im KO :lkurs ange-\nBegehren der Rekurrenten die Liegenschaft und die\nmeldeten Ansprach'~n betreffe:lden SLreitigkeiten aus-\nZubehörden zunächst getrennt und nachher gemeinsam\nzutragen sind Ai tikel 60 KV bestimmt d:nn auch ausausgeboten werden. Sie auc;schliesslich getrennt auszudrücklich. dass der K'lllokalionsplan nicht nur über\nbielen, worauf der Hauptantrag der Rekurrenten zielt,\ndie angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondccll\nAS 40 111 - 1914\n"}