und Konkurskammer. N° 57. 321 820 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nerei in Riehen, gehörenden Liegenschaft D avidsgnss- absolument superflu. C:est pour cette raison que l'intro- ehen 6 ebenda haften laut dem Kollokationsplan fünf duction d'un tel pro ces suppose toujours l'existence Hypo th ekentitel im Gesamtbetrage von 73,532 Fr. d'une saisie reguliere et par consequent, l'existence 60 Cts. Der letzte von 14,000 Fr. steht den heutigen d'une creance reconnue par Je debil eur ou constatee par Rekurrenten EIben Bischoff-Vellhaus zu und führt als jugement ou enCOi e, dar s la poursuite en realisation de Pfand nfben der Liegenschaft auch das dem Betriebe gage, l'existence d'un droit de gage deja constate. En der darin befindlichen Schreinerwerkstätte dienende l'espece cependant, ni l'une ni l'autre de ces deux even- Inventar (Maschinen und Werkzeuge) auf. Gemäss dem tualites n'est realisee ; les loyers et fermages per~us bisherigen baseJstädtischen Rechte (§§ 4 und 5 des n'ont ete ni saisis ni sequestres, mais so nt seulement con- Gesetzes vo~ 29. Juni 1882 betreffend die Verpfändung signes ; et la creance en vertu de laquelle la pou,rsuite von FahrnIS als Zubehörde von Liegenschaften) er- a Heu est contestee ainsi que le droit de gage qui en streckte sich nämlich das Pfandrecht der Hypothekar- decoule. L'introduction d'un proces en opposition a te- gläubiger nicht schon von Gesetzes wegen auf die Zube- neur des art. 106 et suivants LP est ainsi impossible de börden der Liegenschaft, sondern bedurfte es dazu einer prime abord. besondern Abrede, die in den Verpfändungsakt über Par ces motifs, . ~ie Liegenschaft aufzunehmen war. Dementsprechend la Chambre des poursuites et des faillites Ist denn auch im Hypcthekentitel der Rekurrenten bestimmt, dass das fragliche Inventar - mangels einer prononce: analogen Verschreibung zu GUllsten der vorglhenden Le recours est ecarte. Hypotheken - ihnen im ersten Rarge hafte. Um das daraus für sie resullierende Vorreeht zu wahren, stell- ten daher die Rekurrenten anläss!ieh der Auflegung der Gantbedingungen an das Korrkursamt Basel-Stadt 57. Entscheid vom aso August 1914 i. S. Bischofi. das Begehren, dass Liegenschaft ur d Zubehörden g e- t ren n t versteigert würden, eventuell ein doppelter Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das Grundpfandrecht von Gesl'tze.s wegen die Liegenschaft Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör be- mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so fest- lastet, auch dann zur Anwendullg komme, wenn die Zube- gestellt werden kÖLne, welcher Teil des Galiteilöses auf hörden untcr der Herrschaft des früheren kantonalen Rech- das letztere entfalle. Das Konkursamt weigerte sich tes nur einzelnen HypothekargJäubigern ver.,chril'ben und verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen. jed( eh, dtm Begehren Folge zu geben, indem es sich Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Ver- auf einen Enl scheid der kantcnalen Aufsichtsbfhörde schreibung berufenden HypothekargJäubiger für den Fall in Sachen Baselland~chaftli( he Hyr;othekenbaLk vom eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens _ zu wahren, hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt- 28. Oktober 1913 berief, wcrin jene den Standpurkt zu finden, d. h. es sind bei cler Gant Liegens('haft uud Zube- einpencmmen haUe, d,;ss der Grulldsatz des Art. 805 hörden zunächst getrennt und dann zusammen auszubieten. ZGB, won2ch das Grurdpfal dreeh' von Gese!zes wegen die Liegens(hafl mit Einschluss aller Bestal dldle und A. - Auf der zur Konkursmasse des Karl Kaufmann- aller Zugehör belastet, gemäss Alt. 17 und 25 SchlT Meyer, gewesenen Inhabers einer mechanischen Schrei- und Konkurskammer • N0 57 . 322 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse, auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach die auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypo- Bestand und, R~g) -und lZwnr unter Aufführung der thekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der Pfandgegenstände, sofern es sich um Grundpfandrechte Erlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet der- handelt, also unter Bezeichnung der allfällig mitver- hafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe. Nach- artiger spezieller Vuschreibungen all e n Hypothe- dem die Rekurrenten an den streitigen Zubehörden ein kargläubigern nach M lssglbe ihres hypothekarischen den Anrechten der übrigen Hypotht.kengläubiger vor- Ranges zukomme, wl'shalb zu einer getrennten Verstei- gehendes, auf besonderem Rechtstit.el beruhendes Pfand- gerung der Liegenschaft und der Zubehörden kein Anlass ~echt geltend. machen, hat daher die Konkursverwa:tung bestehe. Eine hiegegen gerichtete Besf'hwerde der heutigen uber den dahIngehenden Anspruch im Wege eines Nach- Rekurrenten wurde VO!l der kantonalen Aufsichtsbe- trags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. ihn in diesem entweder anzuerkennen oder abzuweisen. Ge- hörde am 11. August 1914 in Bestätigung des erwähnten genüber der betreffenden Verfügung steht alsdann den Präjudizes abgewiesen. Beteiligten die Berufung auf die Gerichte nach Art. 250 B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-. SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Auf- behörde rekurrieren die Erben BischofI-VeLhaus an das sichtsbehörden kann es skh nur darum handeln, das Bundesgericht, indem sie die an das Konkursamt ge- bei der Verwertung der Liegenschaft und der Zubehör- stellten Beg': hren erneuern und die R~chtsauffassung den einzuschlagende Verfahren zu ' bestimmen. Dabei der Vorinstanz als unrichtig bekämpfen. ergibt sich für dieselben die im Gesetze zwar nicht Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ausdrücklich ausgesprochene, aber selbstverständliche in Erwägung: Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den Rekur- renten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren Die Rrage, ob das im Hypothekentitel der Rekur- auch ausgeführt werden kann, was den vom Konkurs- relllen als Zubehörde der Liegenschaft aufgefühi te amt vorgesehenen Verwertungsmodus - wonach das Schreinereiinvenlar Jlur den Rekurrenten oder auch Inventar nur zusammen mit der Liegenschaft ausge- den anderen Hypofhekengläubigern als Pfand hafte, boten werden soll - ohne weiteres ausschliesst, da es bezw. wie sich in Bezug darauf das Rangverhältnis so unmöglich würde, bei der Verteilung den speziell auf zwischen den Rckurrclltcn und den übrigen Hypothe- das Inventar entfallenden Erlös zu beslimmen und aus- kengläubigern ges:alle, ist unzweifelhaft eine solche des zuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedin- malt>rielleu Rechls und daher nicht von den Aufsichts- gungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Be- behörden, sondern von den Gericht ~ n zu beurteilen. teiligten ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt Und zwar hat der Entscheid darüber im Kollokations- (Art. 134 SchKG). Beiden Erwägungen lässt sich da- v erfahren zu e folgen, in dem gemiiss Art. 247 ff. St:hKG durch Rechnun~ tragen, dass gemäss dem eventuellen alle den Bes tand und Rang der im KO :lkurs ange- Begehren der Rekurrenten die Liegenschaft und die meldeten Ansprach'~n betreffe:lden SLreitigkeiten aus- Zubehörden zunächst getrennt und nachher gemeinsam zutragen sind Ai tikel 60 KV bestimmt d:nn auch aus- ausgeboten werden. Sie auc;schliesslich getrennt auszu- drücklich. dass der K'lllokalionsplan nicht nur über bielen, worauf der Hauptantrag der Rekurrenten zielt, die angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondccll AS 40 111 - 1914 und Konkurskammer. N° 58 . . 325 324 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto I geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch und H, an, nämlich: die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910, zusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde: dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall 1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrie- ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte- fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr. ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa- 41-44 des Konkursinventars. chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. Hi N° 29. Ge- 2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu 30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner, verweisen ist). haftend auf einer Parzelle Landes in Altstetten. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust- zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird. pfand haften. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer ll. Aus K 0 n t 0 H 130,518 Fr. Wert 28. Februar erkann t: 1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde: 1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam- Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde- men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei begehrens begründet erklärt. bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust- pfand haften. 2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für 58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel. 300,000 Fr. vom 22. August 1907. B. - Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For- Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus Konkursverfahrens. - Art. 219 SchKG: Frage, ob die Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in 131,055 Fr. lautete. Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde- rung in einem Verhältniss der Gleich- oder Unterordnung C. - Kolloziert wurden ferner: stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel 1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heuti- ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen. gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter- schiedliche Behandlung der Grund- und der Faustpfänder Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus einem und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte. Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähn- ten Landparzelle in Altstetten. A. - Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge- 2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heuti- schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt. gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver- Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der schiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An- genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse. sprüchen) ihre Saldoforde'rungen aus zwei dem Gemein-