Hypothekargläubigern ver~chrit'ben und das letztere entfalle. Das Konkursaml weigerte sich verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen. jed( eh, dtm Begehren Folge zu geben, indem es sich Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Ver- auf einen Entscheid der kantcnalen Aufsichlsbrhörde schreibung berufenden HypothrkargJäuliiger für den Fall in Sachen Basellandschaftli( he HypothekenbaLk vom eines ihnen günstig<'n Ausgangs des Kollokatiollsverfahrens .. zu wahren, hat in solchen Fäll!'n ein doppelt<,r Ausruf statt- 28. Oktober 1913