, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das Grundpfandrecht von Gesetzes wegen die Liegenschaft Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft mit Einschluss aller Brstandteile und aller Zugehör be- mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so festlastet, auch dann zur Anwendung komme, wenn die Zube- gestellt werden kÖl.ne, welcher Teil des Galltellöses auf hörden unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechtes nur einzelnen Hypothekargläubigern ver~chrit'ben und das letztere entfalle.